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Werbebeschränkungen und Provisionsverbote.

5. OGH – Zivilsachen27.01 RAOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7224Jus-Extra OGH-Z 2023, 26 Heft 431 v. 19.12.2023

§ 10 Abs 5 RAO, § 47 RL-BA 2015

Die in der RAO und den RL-BA 2015 vorgesehenen Werbebeschränkungen und Provisionsverbote erstrecken sich nicht auch auf sonstige physische oder juristische Personen, die für die Rechtsanwälte werbend auftreten. Diese Dritten können aber als Beitragstäter zum standes- und lauterkeitswidrigen Handeln eines Rechtsanwalts in Betracht kommen.

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