§ 10 Abs 5 RAO
Dem Rechtsanwalt ist es verboten, für die Vermittlung von Mandaten ein Entgelt zu bezahlen, gleichgültig, ob in Form einer pauschalen Prämie, eines Anteils am Umsatz oder des Gewinns aus einem Mandat.
Hier: Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und (Online)Plattformbetreiber, dessen Softwarelösung Rechtssuchenden den Rechtsanwalt vorschlägt, wofür der Rechtsanwalt bei Mandatserteilung pauschal einen festen Prozentsatz des anwaltlichen Honorars an den Plattformbetreiber zu entrichten hat.