§ 5 Abs 1 lit a K-NSG 2002
Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als „Material“ iSd § 5 Abs 1 lit a K-NSG 2002 anzusehen wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte.