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Ausbildungslehrgang für islamische Theologie.

3. VwGH – Administrativrecht73 AusbildungspflichtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7750Jus-Extra VwGH-A 2023, 59 Heft 431 v. 19.12.2023

§ 4 Abs 2 APflG, § 8 Abs 4 APflG

Der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans kommt unzweifelhaft zentrale Bedeutung in all jenen Fällen zu, in denen es sich nicht um die vom Gesetzgeber primär angestrebten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen iSv § 4 Abs 2 Z 1 bis Z 4 APflG handelt. Ohne Perspektiven- und Betreuungsplan kann der Ausbildungspflicht nur in Konstellationen des § 4 Abs 2 Z 1 bis Z 4 APflG entsprochen werden.

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