§ 4 Abs 2 APflG, § 8 Abs 4 APflG
Der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans kommt unzweifelhaft zentrale Bedeutung in all jenen Fällen zu, in denen es sich nicht um die vom Gesetzgeber primär angestrebten Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen iSv § 4 Abs 2 Z 1 bis Z 4 APflG handelt. Ohne Perspektiven- und Betreuungsplan kann der Ausbildungspflicht nur in Konstellationen des § 4 Abs 2 Z 1 bis Z 4 APflG entsprochen werden.