§ 6 VGVG
Für die Genehmigung des Rechtserwerbs an Liegenschaften, die sowohl land- und forstwirtschaftliche Teilflächen als auch Bauflächen umfassen, müssen die auf die jeweiligen Teilflächen bezogenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Grundverkehrsbehörde kann ein Rechtsgeschäft nur entweder zur Gänze genehmigen oder hat dessen Genehmigung zur Gänze versagen.