§ 109 Abs 2 BDG
Der Umstand, dass eine Ermahnung nicht mittels Bescheides zu erteilen ist, hindert nicht von Vornherein die Erlassung eines Feststellungsbescheides (hier: auf Antrag der Beamtin, festzustellen, dass die ihr gegenüber ausgesprochene Ermahnung rechtswidrig sei).