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Vorsorgevollmacht.

5. OGH – Zivilsachen20.03 ErwachsenenvertretungMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7187Jus-Extra OGH-Z 2023, 19 Heft 430 v. 23.10.2023

§ 245 ABGB idF 2. ErwSchG, § 1002 ABGB idF 2. ErwSchG, § 1003 ABGB idF 2. ErwSchG, § 1004 ABGB idF 2. ErwSchG

Eine Vorsorgevollmacht ist nach § 245 Abs 1 ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.

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