§ 12 Abs 1 TSchG, § 13 TSchG
Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tieres an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen.
Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.