§ 54 Abs 1 GspG
Der Einziehung der Gegenstände steht die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Sachlage, wonach die Veranstalterin der Pokerspiele in Konkurs gefallen ist und deren Mietverhältnis über die für die Ausspielungen verwendeten Räumlichkeiten aufgelöst wurde, nicht entgegen. Diese Umstände schließen es keineswegs aus, dass die Einziehung iSd