§ 16a Abs 1 StVG
Auch wenn (hier: in § 16 Abs 3 StVG) gemäß Art 94 Abs 2 B-VG ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen wurde, der (hier) beim OLG Wien endet, ist dieses kein „Verwaltungsgericht“ iSd achten Hauptstückes des B-VG.