§ 49 Abs 2 AußStrG 2005
Die Neuerungserlaubnis gilt natürlich auch, wenn eine Partei mangels Einbeziehung im Verfahren ihren Standpunkt schuldlos nicht darstellen und beweisen konnte. Eine in erster Instanz gar nicht angehörte Partei ist gerade nicht an die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens gebunden, weil sie ja keine Gelegenheit hatte, zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.