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Neuerungserlaubnis.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7170Jus-Extra OGH-Z 2023, 17 Heft 429 v. 19.9.2023

§ 49 Abs 2 AußStrG 2005

Die Neuerungserlaubnis gilt natürlich auch, wenn eine Partei mangels Einbeziehung im Verfahren ihren Standpunkt schuldlos nicht darstellen und beweisen konnte. Eine in erster Instanz gar nicht angehörte Partei ist gerade nicht an die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens gebunden, weil sie ja keine Gelegenheit hatte, zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.

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