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Aufrechte Ehe vor Einreise beider Partner.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7642Jus-Extra VwGH-A 2023, 32 Heft 428 v. 21.7.2023

§ 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005

Die in § 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005 enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ ist so zu verstehen, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat. Das gilt sinngemäß auch für den Fall einer eingetragenen Partnerschaft.

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