§ 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005
Die in § 2 Abs 1 Z 22 lit b AsylG 2005 enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ ist so zu verstehen, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat. Das gilt sinngemäß auch für den Fall einer eingetragenen Partnerschaft.