§ 25 Abs 1 Z 2 AsylG 2005
Schriftliche Anträge auf internationalen Schutz sind – abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder – explizit nicht zugelassen, sondern gemäß § 25 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen. Daher können sie prinzipiell keine Rechtswirkungen erzeugen und sind nicht weiter zu behandeln.