vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schriftliche Asylanträge können keine Rechtswirkungen erzeugen.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7643Jus-Extra VwGH-A 2023, 32 Heft 428 v. 21.7.2023

§ 25 Abs 1 Z 2 AsylG 2005

Schriftliche Anträge auf internationalen Schutz sind – abgesehen von der Ausnahme des § 17 Abs 3 AsylG 2005 für in Österreich nachgeborene Kinder – explizit nicht zugelassen, sondern gemäß § 25 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen. Daher können sie prinzipiell keine Rechtswirkungen erzeugen und sind nicht weiter zu behandeln.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte