§ 55 AußStrG 2005, § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 55 Abs 2 Satz 2 iVm § 71 Abs 4 AußStrG nicht an den Revisionsrekursantrag auf Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gebunden, sondern kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.