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Revisionsrekurs.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußerstreitverfahrenMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7129Jus-Extra OGH-Z 2023, 10 Heft 427 v. 13.6.2023

§ 55 AußStrG 2005, § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 55 Abs 2 Satz 2 iVm § 71 Abs 4 AußStrG nicht an den Revisionsrekursantrag auf Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gebunden, sondern kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.

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