§ 178b VersVG
§ 178b ist dispositiv, sodass die Vertragsparteien weitgehend selbst wählen können, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein muss. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sogenannte Zusatzversicherung abgeschlossen.
Hier: Der Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung besteht aus drei Komponenten: Ersetzt werden die Kosten einer Heilbehandlung (1), wenn diese auf einer Krankheit oder einem Unfall beruhen (2) und medizinisch notwendig sind (3). (RIS-Justiz RS0134231)