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Widerspruchsmarke.

5. OGH – Zivilsachen26.02 MSchGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7091Jus-Extra OGH-Z 2023, 4 Heft 424 v. 9.3.2023

§ 29a MSchG

Zusammengefasst kann im Widerspruchsverfahren vor der Rechtsabteilung des Patentamts nur der Einwand der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben werden; andere Bedenken gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke können – allenfalls aufgrund eines Löschungsantrags des Antragsgegners – nur von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts aufgegriffen werden.

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