§ 50 VwGVG
Vertritt das VwG im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde die Auffassung, dass in der betreffenden Verwaltungsstrafsache keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, kommt in diesem Fall eine ersatzlose Behebung des Einstellungsbescheides durch das VwG, das nach § 50 VwGVG zu entscheiden hat, jedenfalls nicht in Betracht. Vielmehr ist durch das VwG eine reformatorische Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache zu treffen.