Art 13 ARB 1/80
Im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung und der Anwendung der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 kommt es auf einen (bereits) bestehenden ordnungsgemäßen Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet bzw eine von ihnen selbst beabsichtigte Erwerbstätigkeit nicht an. Vielmehr ist insofern die Situation des Zusammenführenden maßgeblich (vgl EuGH 12.4.2016, Genc, C-561/14 ).