§ 64 Abs 2 NAG
Wie sich § 54 Abs 2 zweiter Satz UG entnehmen lässt, wird der Umfang eines Doktoratsstudiums nicht in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben. Der Studienerfolg kann daher in einem Doktoratsstudium nicht bzw nur sehr begrenzt durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG nachgewiesen werden.