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Nachweis des Studienerfolgs bei Doktoratsstudium.

3. VwGH – Administrativrecht41 Innere VerwaltungSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2023/7521Jus-Extra VwGH-A 2023, 3 Heft 423 v. 22.2.2023

§ 64 Abs 2 NAG

Wie sich § 54 Abs 2 zweiter Satz UG entnehmen lässt, wird der Umfang eines Doktoratsstudiums nicht in ECTS-Anrechnungspunkten angegeben. Der Studienerfolg kann daher in einem Doktoratsstudium nicht bzw nur sehr begrenzt durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG nachgewiesen werden.

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