§ 43 Abs 3 NAG
Anträge von Inhabern einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 2 AsylG 2005 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs 3 NAG sind als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge iSv § 2 Abs 1 Z 11 NAG zu qualifizieren.