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Kontrollmaßnahmen.

5. OGH – Zivilsachen60.01 ArbVGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7081Jus-Extra OGH-Z 2023, 2 Heft 423 v. 22.2.2023

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

Der Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG wird nicht in jedem Fall mit der Einführung einer (als objektiv geeignet beurteilten) Kontrollmaßnahme bzw eines technischen Kontrollsystems iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG eröffnet, vielmehr verlangt die Regelung, dass mit Einführung des Systems die Menschenwürde der Arbeitnehmer berührt wird.

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