§ 12 ESAEG, Art 6 Abs 2 RL 2014/49/EU
Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen (§ 12 ESAEG) nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urteil vorgesehenen Leistungsfrist gezahlt wird. In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.