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Schutz des Wolfes; Abweichung vom strengen Schutz zur Verhütung ernster Schäden ua in der Tierhaltung in dem Fall, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der Wolf trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt.

7. EuGH – VorabentscheidungsverfahrenDr. Julia SchmollJus-Extra EuGH 2023/920Jus-Extra EuGH 2023, 1 Heft 423 v. 22.2.2023

Art 12 iVm Anhang IV und Art 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Art 4 Abs 2 EUV, § 36 Tiroler Jagdgesetzes (TJG 2004) 2004, § 52a Tiroler Jagdgesetzes (TJG 2004) 2004

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