Art 2, 4, 5 und 10 der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, § 13 Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EIRAG)
Art 2, 4, 5 und 10 der Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, § 13 Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EIRAG)