§ 332 ASVG, § 125 B-KUVG, § 3 PG, § 4 PG, § 5 PG
Erbringt der öffentlich-rechtliche Dienstgeber Leistungen an einen infolge (teilweisen) Fremdverschuldens dienstunfähig gewordenen Beamten, die sonst typischerweise ein Sozialversicherungsträger im eigenen Wirkungsbereich zu erbringen hat, sind die sozialversicherungsrechtlichen Legalzessionsnormen analog anzuwenden. Die Analogie erstreckt sich auf das Quotenvorrecht.