§ 59 ArbVG, § 60 ArbVG
Ein entlassener Mitarbeiter ist nicht zur Anfechtung bzw Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl befugt, auch wenn die Entlassung angefochten wird, da auch eine anfechtbare Entlassung grundsätzlich wirksam ist und die Entlassung das Dienstverhältnis jedenfalls beendet. Erst ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil würde rückwirkend die Wirksamkeit der Entlassung beseitigen.