§ 8 Abs 1 AngG
Als „Dienstzeiten“ im Sinne des § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen.
OGH, 28.07.2021, 9 ObA 72/21k
§ 8 Abs 1 AngG
Als „Dienstzeiten“ im Sinne des § 8 Abs 1 AngG sind grundsätzlich sämtliche Zeiten des aufrechten ununterbrochenen Dienstverhältnisses zum selben Dienstgeber zu verstehen.
OGH, 28.07.2021, 9 ObA 72/21k