§ 11 HeimAufG
Im Regelfall ist - zusätzlich zum Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie - die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychologie nicht erforderlich.
OGH, 29.09.2021, 7 Ob 161/21h