Art 144 Abs 1 B-VG, § 7 Abs 2 VfGG, § 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation auf Grund Ablebens des Beschwerdeführers vor Erhebung der Beschwerde: Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH setzt die Rechts- bzw Parteifähigkeit des Beschwerdeführers voraus. Da die Parteifähigkeit mit dem Tod endet, konnte namens des Verstorbenen nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden.