§ 7 Abs 2 VfGG, § 17 Abs 2 VfGG, § 8a VwGVG
Zurückweisung einer - der Partei nicht zurechenbaren - Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht gemäß § 8a VwGVG ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung.