§ 73 Abs 1 AWG
Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002, wobei es sich um ein Begehungsdelikt handelt, geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen