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Lenken „nur“ eines Fahrrads ist kein Milderungsgrund.

3. VwGH – Administrativrecht90 Straßenverkehrs- und KraftfahrrechtHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2021/7274Jus-Extra VwGH-A 2021, 50 Heft 413 v. 9.12.2021

§ 5 StVO, § 20 VStG

§ 5 StVO stellt darauf ab, ob ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wird. „Nur“ das Lenken eines Fahrrades (und nicht etwa eines Kfz) allein begründet bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG.

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