§ 5 StVO, § 20 VStG
§ 5 StVO stellt darauf ab, ob ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wird. „Nur“ das Lenken eines Fahrrades (und nicht etwa eines Kfz) allein begründet bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG.