Anhang 1 Z 18 lit b UVP-G 2000
Wenn in Anhang 1 Z 18 lit b des UVP-G 2000 (mit der diesbezüglichen Fußnote 3a) neben dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte zusätzlich die Erfüllung weiterer Kriterien für die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgelegt ist, so ist dies vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH aufgrund des Wertungsspielraumes der Mitgliedstaaten nicht als richtlinienwidrig zu beurteilen.