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Zur Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 3 FinStrG.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5476Jus-Extra OGH-St 2020, 2 Heft 396 v. 5.2.2020

§ 31 Abs 3 FinStrG

§ 31 FinStrG normiert in Abs 3 eine Ablaufshemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen. Strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, hemmen den Fristenlauf demnach nicht.

OGH, 13.11.2019, 13 Os 72/19s
(RS0132862)

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