§ 15 Abs 2 HeimAufG
Das Gericht hat die näheren Umstände sowie das zulässige Ausmaß der Freiheitsbeschränkungen genau zu bestimmen. Die zulässige Freiheitsbeschränkung ist daher materiell, etwa nach der Art des Eingriffs, seiner Intensität, der täglichen Dauer etc möglichst exakt festzulegen. Der nach Art 113 B-VG eingerichteten Bildungsdirektion kommt keine eigene Parteistellung im Verfahren zu.