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Verjährung ist auch bei Zusammenrechnung (§ 29 StGB) für jede Tat gesondert zu prüfen.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5465Jus-Extra OGH-St 2020, 1 Heft 396 v. 5.2.2020

§ 302 StGB, § 57 StGB, § 29 StGB

Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert.

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