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Zur Konkretisierung der Tat im Erkenntnis.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5480Jus-Extra OGH-St 2020, 2 Heft 396 v. 5.2.2020

§ 260 Abs 1 Z 1 StPO, § 270 Abs 2 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO

Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich.

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