§ 43a Abs 1 Z 2 NAG
§ 43a Abs 1 Z 2 NAG kann keine Differenzierung dahingehend entnommen werden, dass Einkünfte, die nicht aus künstlerischer Tätigkeit bezogen werden, dann für die Unterhaltsdeckung im Sinn des § 43a Abs 1 Z 2 NAG herangezogen werden können, wenn sie nicht aus einer Erwerbstätigkeit, sondern aus anderen Bezugsquellen (wie etwa hier aus Mieteinnahmen) stammen.