§ 69 Wr BO
Der Bauausschuss hat keine Zuständigkeit, Entscheidungen über die zulässige Höhe von Attiken nach § 69 BO zu treffen. Die Entscheidung, ob solche zulässig sind, obliegt vielmehr dem Magistrat nach Maßgabe des § 81 Abs 6 BO iVm § 132 Abs 1 BO.