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Der Geschäftsherr ist nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5429Jus-Extra OGH-St 2019, 15 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 309 StGB

§ 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind.

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