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Zu Rechtshandlungen iSd § 309 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5428Jus-Extra OGH-St 2019, 15 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 309 StGB

Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.

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