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Kein „Mischbauwerk“ im Betriebsbaugebiet.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2019/6822Jus-Extra VwGH-A 2019, 53 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 22 Abs 6 Oö ROG

Ein Betrieb iSd § 22 Abs 6 Z 1 Oö ROG liegt nur dann vor, wenn gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind. Es muss also eine gewisse Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben sein. Eine religiöse Betätigung beinhaltet eine solche Teilnahme nicht.

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