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Unterbleiben einer Aufnahme aktenkundiger Beweise und Fortführung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5459Jus-Extra OGH-St 2019, 18 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 195 Abs 1 Z 1 StPO

Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.

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