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Nötigung des Rechtschutzbeauftragten zur Freilassung eines Angeklagten ist „absolut untauglicher“ Versuch.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2019/5458Jus-Extra OGH-St 2019, 18 Heft 395 v. 5.12.2019

§ 15 Abs 3 StGB, § 269 Abs 2 StGB, § 302 StGB

Die Nötigung eines Beamten zu einer Amtshandlung, die nicht einmal in dessen abstrakten Aufgabenbereich fällt, stellt einen „absolut untauglichen“ Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) dar.

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