§ 18 Abs 4 FHStG
§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.
OGH, 13.06.2019, 4 Ob 93/19h
§ 18 Abs 4 FHStG
§ 18 Abs 4 FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein.
OGH, 13.06.2019, 4 Ob 93/19h