§ 16 Abs 1 MRG, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. (Hier: Angemessener Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG)