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„Änderung“ im § 16 Abs 2 WEG.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WohnrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6541Jus-Extra OGH-Z 2019, 17 Heft 394 v. 1.10.2019

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG.

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