§ 35 Abs 3 EO
Die Eventualmaxime für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen gilt dann nicht, wenn der Unterhalt – auch für die Vergangenheit – neu bemessen wird. Wendet der Unterhaltsschuldner allerdings Erlöschen oder Hemmung des Anspruchs (auch) aus einem anderen Grund ein, bleibt es (insofern) bei der Anwendung der Eventualmaxime.