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Abschöpfungsverfahren.

5. OGH – Zivilsachen23.01 IOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2019/6546Jus-Extra OGH-Z 2019, 18 Heft 394 v. 1.10.2019

§ 281 IO

Konsequenz der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 281 IO muss daher die jedenfalls mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ipso iure bewirkte Beseitigung des davor zustande gekommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans und der damit einhergehenden Restschuldbefreiung sein.

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